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Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit

Eine Pflegebedürftigkeit besteht laut Gesetzgeber (§14 SGB XI), wenn eine Person bei den unten aufgelisteten, wiederkehrenden Alltagshandlungen Unterstützung benötigt:

  • Mobilität – Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, An- und Auskleiden sowie Aufstehen und Zu-Bett-Gehen
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten – örtliche und zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Erkennen von Personen aus dem Umfeld etc.
  • Selbstversorgung – Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, des vorderen Oberkörpers und des Intimbereichs, Zubereitung und Verabreichung von Nahrung und Getränken, Benutzen einer Toilette etc.
  • Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Belastungen – Einnahme von Medikation, Versorgung intravenöser Zugänge, Verbandswechsel und Wundversorgung, Besuche von medizinischen oder therapeutischen Einrichtungen, Einhalten einer Diät etc.
  • Alltagsleben und soziale Kontakte – Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Kontaktpflege zu Personen etc.

Dies sind einige sinngemäße Auszüge aus §14 SGB XI. Für ausführlichere Informationen können Sie uns gerne kontaktieren oder §14 SGB XI direkt nachlesen.

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